Den Ehegatten als Minijobber im eigenen Betrieb einzustellen ist steuerlich unproblematisch, sofern der Ehegatte auch tatsächlich dort arbeitet. Anders sieht es aus, wenn dem Ehegatten im Minijob-Verhältnis ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 44-45/17) heißt es:
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft beschäftigt. Sie hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden und einen Monatslohn von 400€. Im vereinbarten Arbeitsvertrag überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den daraus entstehenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Unternehmer auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte.
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