Aktuell: Info zur Corona-Krise

Täglich bekommen wir Neuigkeiten zum Thema „ Corona“.
Wir möchten Sie jedoch immer nur mit den aktuellsten bzw. konkreten Nachrichten versorgen und nicht mit E-Mails überhäufen, in denen sich alles wiederholt.
Die Vertreter der Wirtschaftsverbände sind im ständigen Kontakt mit dem Ministerpräsidenten, Wirtschaftsminister etc.

Hier jetzt die neuesten Informationen (Stand: 03. April 2020, Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.  (RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin)

Liquiditätshilfen

die NBank hat aktualisierte Antragsunterlagen für den Niedersachsen- Zuschuss online gestellt.  Bevor Sie den Antrag stellen, lesen Sie bitte diese Hinweise:

  • Die Richtlinien, um einen Zuschuss wegen der Corona-Krise zu beantragen, haben sich  noch einmal grundlegend geändert.
  • Die bisherige „Richtlinie Niedersachsen Soforthilfe Corona“ ist am 31.3.2020, ausgelaufen. Stattdessen kann der Landes- und der Bundeszuschuss auf Grundlage von zwei neuen Richtlinien beantragt werden.
  • Dadurch wird erreicht, dass die Landes- und Bundesförderung miteinander verzahnt werden. Antragstelle für die Zuschussbeantragung ist die NBank.
  • Von heute an werden alle Anträge nach den neuen Bedingungen vgl. unten, entgegengenommen.
  • Der Landeszuschuss hat die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“, der Bundeszuschuss  die Richtlinie „Corona Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als Grundlage.
    ABER:
  • Für Sie als antragstellende Betriebe ist diese Unterscheidung nicht wichtig, weil es ein einheitliches Antragsformular gibt. Sie müssen nicht nach Landes- oder Bundeszuschuss unterscheiden:
  • Entscheidend ist die Anzahl Ihrer Mitarbeiter für die Zuschusshöhe.

Warum wird jetzt noch einmal alles umgestellt?

Ziel war es, die Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer mit der Bundesförderung so zu vernetzen, dass sie ineinandergreifen. Die Diskussion darüber gestaltete sich nicht einfach, auf Bundesebene gab es zunächst strengere Vorgaben, z.B. die Heranziehung eigener liquider Mittel, die folglich auch für den Landeszuschuss aufgestellt wurden.

Wird es jetzt „besser“ oder „leichter“?

Bund und Länder haben sich z.T. auf einfachere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse verständigt, in vielen Fällen ist der Zuschuss auch höher, vgl. dazu unten.

Wichtig: Ab heute ist für eine Zuschusszahlung zwingend das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nötig. Rein der Hinweis auf einen Einbruch des Umsatzes um mehr als 50 % genügt nicht!

Neu ist jetzt auch, dass bei einer Antragstellung persönliche oder betriebliche Rücklagen nicht mehr vor Zuschussbeantragung aufgebraucht werden müssen.

Wie hoch ist der Zuschuss für meinen Betrieb?

bis zu 9.000 € bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten

bis zu 15.000 € bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten

Es gibt eine Einmalzahlung in folgenden zwei Stufen:

bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten

bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Wie rechnet man die Zahl der Beschäftigten aus? Was ist ein Vollzeitäquivalent?

Im Antragsformular steht der Begriff „Vollzeitäquivalente“ – dies bedeutet, dass alle Teilzeitkräfte auf Vollzeitkräfte im Betrieb umgerechnet werden müssen. Unsere Anregung, hier einfach die Umrechnungsschlüssel aus dem Kündigungsschutzgesetz zu nehmen, wurde eben mit dem Hinweis darauf, dass dies mit den Vorgaben für die Vergabe von Bundesmitteln nicht möglich sei, abgelehnt.

Wie geht man also vor: Man geht aus von der Stundenzahl, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb zu leisten hat. Dann setzt man die Stunden der Teilzeitkräfte dazu ins Verhältnis. Für diesen Rechenweg addieren Sie einfach alle Arbeitsstunden, die in Ihrem Betrieb vertraglich geleistet werden von allen Mitarbeitern (Teilzeit und Vollzeit) und teilen diese Summe dann durch die Zahl der Stunden einer ( normalen ) Vollzeitkraft in Ihrem Betrieb:
Beispiel : Sie beschäftigen
1 Vollzeitkraft mit 40 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 31 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 37 Stunden
Sie haben dann (40 + 31 + 37)  = 108  :  40  = 2,7 Vollzeitäquivalente.

Ob Sie bei dieser Berechnung die Azubis berücksichtigen wollen oder nicht, können Sie selbst entscheiden – um in die Förderungsstufe „bis 10 Beschäftigte“ zu fallen, ist das Weglassen ggfs. ratsam.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die  Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind,

  • die Ihre Existenz bedrohen, weil  die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche  Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Maschinen und Leasingraten) in den nächsten drei Monaten nach Antragsstellung zu zahlen : Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen.
  • Diesen müssen Sie im Antragsformular durch die Gegenüberstellung der Summe der geschäftlichen Betriebsausgaben zum geschätzten Umsatz glaubhaft machen – Betrachtungszeitraum sind mindestens die kommenden 3 Monate nach Antragsstellung.
  • Einen Zuschuss kann nur beantragen, wer nicht bereits am 31.12.2019 betriebliche Schwierigkeiten hatte.
  • Was ist neu: In beiden Richtlinien soll die Abdeckung der Lebenshaltungskosten laut Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht Bestandteil der Förderung sein. Diese dürfen im Gegensatz zu der heute auslaufenden Richtlinie also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht eingerechnet werden. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen – die Voraussetzungen hierfür wurden erleichtert.

Und was ist, wenn ich bereits den Landesschuss nach den bisherigen Bedingungen ausgezahlt bekommen habe?

Wenn Sie bereits eine Auszahlung der NBank im Rahmen der Niedersachsen Soforthilfe bekommen haben, können Sie zusätzlich jetzt den Bundeszuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen – Sie also ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten sind und auch unter Einrechnung des schon erhaltenen Geldes in einen Liquiditätsengpass sind.

Und was ist, wenn ich bis einschließlich 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten habe?

Kein Antrag geht verloren! Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Und wenn ich bisher keinen Antrag gestellt habe?

Dann können Sie Ihren Antrag nach den neuen Bedingungen stellen. Anträge nach der bisherigen und gestern außer Kraft getretenen Richtlinie auf Niederschaden Soforthilfe Corona sind nicht mehr möglich.

Wie geht denn nun die Antragstellung? Wo bekomme ich das Antragsformular?

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Wenn Sie den Link öffnen, gehen Sie auf „Bundesförderprogramm Soforthilfen“. Dann klicken Sie: „zum Antrag Niedersachsen Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“.

Dort finden Sie dann das Antragsformular (siehe auch Anlage) und die Kleinbeihilfenerklärung (siehe auch Anlage: mit dieser erklären Sie , ob Sie schon andere Coronahilfen erhalten haben, in der Regel dürfte das nicht der Fall sein – abgeben müssen Sie diese Erklärung aber in jedem Fall.)  Zudem finden Sie dort auch einen Leitfaden zum Ausfüllen ( siehe auch Anlage ) und eine Produktinformation ( siehe auch Anlage), in der die Voraussetzungen noch einmal erklärt sind.

Bitte beachten Sie:

Die Kleinbeihilfenerklärung ist jedem Antrag auf Zuschuss beizufügen  – unabhängig von der Betriebsgröße!!!

Speichern Sie die Kleinbeihilfenerklärung, wenn Sie die Formulare versenden ohne den Zusatz 11-49 Mitarbeiter ab – das führt zu Missverständnissen.

Der Text im Rundschreiben ist richtig und auch die NBank- Anleitung ist insoweit klar.

Wohin schicke ich den Antrag?

Der Antrag muss elektronisch am Rechner ausgefüllt sein und zusammen mit der Kleinbeihilfenerklärung und einer eingescannten Unterschrift auf einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)  als Mail an die Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de geschickt werden! Bitte beachten Sie : Anträge im Originalformat (pdf, am Rechner ausgefüllt, keine handschriftlich ausgefüllten Anträge.)

Achten Sie darauf, dass alle Anlagen dabei sind, da wegen des hohen Antragsaufkommens keine individuellen Nachfragen oder Unterlagennachreichungen besprochen werden können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Soforthilfe für Niedersachsen finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Produkte/FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona.9.50docx.pdf

Eine weitere Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-für-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

Zusätzlich hat das Wirtschaftsministerium wichtige Informationen auf Ihrer Homepage bereitgestellt:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

Kurzarbeitergeld – KuG

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist zur Zeit im intensiven Kontakt mit dem Bundesarbeitsministerium, um auch den geringfügig Beschäftigten KuG zur Verfügung stellen zu können.

Die BA hat zudem erhebliche Erleichterungen für die Beantragung des KuG eingeleitet:

  • Es genügt, regelmäßig bei der Anzeige des Arbeitsausfalles eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form.
  • Der Antrag muss nur für den ersten Monat abgegeben werden.
  • In den Folgemonaten reicht die Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten.
  • Die Abschlussprüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.

Diese und die übrigen Erleichterungen für den Bezug von KuG (10%-Regelung, keine Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden, vollständige/teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung) sollen rückwirkend zum 01.03.2020 bereits greifen.

Im Internet finden Sie zum KuG weitere Informationen der BA: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Info Kurzarbeitergeld KUG

  • Hinweis Anzeige KuG muss in dem Monat erfolgen ab dem beantragt werden soll
  • Das entsprechende Formular findet man am schnellsten über Google: KUG 101 eingeben (geht natürlich auch über Arbeitsagentur.de)
  • Online ( mit Betriebsnummer) ausfüllen und dann an: osnabrueck.031-os@arbeitsagentur.de senden

Es gibt viele gute Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema Kurzarbeit– dennoch stellen wir Ihnen hier eine To-Do Liste (Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. , RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin) als roten Faden für die zunächst erforderliche Anzeige und die sich dann anschließende Beantragung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen der Handwerkskammer für Ostfriesland finden Sie auch unter diesem Link.

Nachfolge: Übergabe erfolgreich meistern

Das Netzwerk Unternehmensnachfolge veranstaltet am Donnerstag, 20. Februar 2020, von 16 bis ca. 20 Uhr, in THE HUB (Zukunft Emden) in Emden, den „Tag der Nachfolge“.
Die Familie und sich selbst absichern, das unternehmerische Lebenswerk sowie Arbeitsplätze erhalten – das sind wichtige Gründe für Unternehmer, um die eigene Nachfolge zu regeln.

„Das Thema Nachfolge sollte nicht aufgeschoben werden. Im Idealfall ist es von langer Hand geplant. Je besser der Wechsel in der Unternehmensführung vorbereitet wird, desto größer die Chance, dass er gelingt“, erklärte Helge Valentien, Leiter der Betriebsberatung der Handwerkskammer für Ostfriesland. Im Anschluss an zwei Fachvorträge zu den Themen „Wie mache ich meinen Betrieb fit für die Übergabe“ und „Wie finde ich einen Nachfolger“ werden zwei Best-Practice-Beispiele aus der Unternehmensübergabe vorgestellt. Während eines Get-togethers haben Teilnehmer die Möglichkeit, an Infoständen der Netzwerkpartner Erstgespräche zum Thema Unternehmensübergabe zu führen.

Ablauf:

  • Begrüßung, Vorstellung des Netzwerkes, Referenten: IHK, HWK, gerne auch andere Netzwerkpartner, 15 Minuten.
  • Vortrag 1: Wie mache ich meinen Betrieb fit für die Übergabe (Übergabefähigkeit und -würdigkeit), dieses Thema soll aus Bankensicht dargestellt werden, Referenten: zwei Bankenvertreter aus unterschiedlichen Häusern, 30 Minuten.
  • Vortrag 2: Wie finde ich einen Nachfolger (Nachfolgesituation, Suchstrategien, nexxt-change), Referenten: IHK, HWK, 45 Minuten.
  • Best Practice: Die etwas andere Nachfolge, Berichte von zwei Übernehmerinnen aus Handel und Handwerk, Unternehmerinnen angefragt, 45 Minuten.
  • Fragerunde an die Referenten und Unternehmerinnen, 30 Minuten.
  • Anschließend kleiner Imbiss und Möglichkeit zum Austausch

Das Netzwerk Unternehmensnachfolge ist ein Zusammenschluss in Ostfriesland aus Wirtschaftsförderern der ostfriesischen Landkreise und Städte, Wirtschaftsfördergesellschaften- und kreise, Banken und Sparkassen, Kreishandwerkerschaften sowie der Kammern.

Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen sind bis zum 14. Februar möglich. Bitte wenden Sie sich an Laura Wienekamp, Telefon 04941 1797-28, E-Mail l.wienekamp@hwk-aurich.de.

Quelle: Handwerkskammer für Ostfriesland

Vorsicht

Transparenzregister: Vorsicht vor Betrugsmails!

Derzeit werden Handwerksbetriebe massiv per Mail mit drastischen Hinweisen bedrängt, man habe sich kurzfristig im Transparenzregister einzutragen. Die offiziell anmutenden Mails beinhalten aber gefährliche Links. Daher gilt: Mail löschen und sich anderweitig informieren.

Wir haben Ihnen hier nochmal die offiziellen Infos zur Eintragung ins Transparenzregister vorbereitet:

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG, KG, OHG) und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, sich in das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) können tatsächlich hohe Bußgelder drohen. Verspätete Mitteilungen werden deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern ab dem 1. Januar 2020. Anscheinend haben sich daher einige wenig tugendhafte Organisationen zum Jahresstart vorgenommen, Handwerksbetriebe auf ihre Internetseiten zu locken und ggf. kostenpflichtige aber unnötige Services zu verkaufen.

Wir warnen davor ausdrücklich. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Kreishandwerkerschaft, Ihren Anwalt oder Ihren Steuerberater.

Tatsächlich besteht auch bei vollständigen im Handelsregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, wenn die Angaben nicht elektronisch abrufbar sind. Daher lohnt sich schon, die eigenen Angaben zu prüfen.

Ihre GmbH wurde 2007 gegründet und verfügt nicht über eine elektronische Gesellschafterliste?

Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar. Deshalb müssen diese Unternehmen entweder die Gesellschafter im Handelsregister elektronisch veröffentlichen oder sich ins Transparenzregister eintragen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Auch für Kommanditgesellschaften besteht die Mitteilungspflicht.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie eingetragene Kaufleute (e. K.) oder sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Weitere Infos zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes oder unter diesem Link des Baugewerbeverbandes.

Seminar: Dürfen sich Arbeitnehmer alles erlauben?

Der Baugewerbeverband Niedersachsen lädt zum Seminar mit Arbeitsrechts-Experte Ulf Mosenthin rund um die Rechte und Pflichten von Mitarbeitern nach Cloppenburg ein.

Das Seminar richtet sich an Betriebsinhaber/innen, Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und leitende Angestellte. Ziel ist die praxisbezogene Darstellung der wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Die Teilnehmer können auch im Vorfeld bereits konkrete Fragen einreichen, diese werden dann in die besprochenen Fallbeispiele eingebaut.

Zu den geplanten Themen zählen unter anderem …

… Arbeitsverweigerung
… unentschuldigtes Fehlen
… Pflichtverstöße
… Alkoholmissbrauch
… Straftaten
… Nebentätigkeiten u.v.m.

Weitere Infos zum Seminar und zur Anmeldung unter diesem Link.

Friseure: Einkaufsvorteile für Innungsmitglieder

Corporate Benefits – so heisst das exklusive Einkaufsportal für Innungsmitglieder mit attraktiven Rabatten von mehr als 700 Anbietern.

Für die Nutzung des Einkaufsportals ist eine einmalige Registrierung notwendig, die unter Nennung des Salonnamens und der EMail-Adresse per Mail bestellt werden kann unter h.steinATfriseurhandwerk.de

Das Angebot umfasst ein breites Sortiment – vom Fahrrad über Laptops bis hin zu Konzertkarten. Weitere Informationen finden Sie auch unter diesem Link.

Innungslogo 2020

Friseure: Neues Innungslogo 2020

Ab sofort kann das neue Innungslogo „Ihr Friseur 2020“ über den Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks bezogen werden. Die neuen Aufkleber erstrahlen in einem Neo-Mint, laut Verband die neue Trendfarbe für 2020.

Innungsfriseure stehen für Qualität und Professionalität. Mit dem Slogan „Wir machen Trends“ soll das neue Logo zeigen, warum sich der Salonbesuch bei einem Innungsfriseur lohnt. Das Logo kann durch angeschlossene Friseure über den Verband als Tür-Aufkleber in verschiedenen Größen angefordert werden.


Bildunterschrift: Exklusiv für Innungsmitglieder – das neue Innungslogo „Ihr Friseur 2020“ ist jetzt verfügbar.

100 Jahre Raugestaltung Christmann Aurich

Raumausstatter: 100 Jahre Raumgestaltung Christmann in Aurich

Maike und Thomas Rutkat freuen sich über das außergewöhnliche Geschäftsjubiläum. Der Familienbetrieb wird bereits in der dritten Generation am Standort in der Auricher Innenstadt erfolgreich geführt.

Das Ehepaar Rutkat lebt und liebt sein Handwerk. Maike Rutkat führt das Unternehmen seit ihrem 20. Lebensjahr, Thomas Rutkat kam als Seitensteiger in das Raumausstatter-Handwerk und wurde seinerzeit von seiner Frau ausgebildet. Während Maike Rutkat die Kundenberatung übernimmt, ist Thomas Rutkat der Spezialist für die Ausführung der Arbeiten – von der Decke bis zum Boden, wie es bei Firma Christmann heisst.

Auf den Erfolg des Unternehmens angesprochen, macht das Ehepaar deutlich, wie wichtig es auch für einen traditionsreichen Betrieb wie ihren ist, sich ständig neu zu erfinden und Chancen aus Trends und technischen Entwicklungen zu erkennen und zu nutzen. So spielt die Weiterbildung für die Unternehmer eine große Rolle. Und bei der Suche nach Lieferanten und Neuentwicklungen werden sogar international die Fühler ausgestreckt. Auf diese Weise kann das Auricher Unternehmen seinen Kunden stets hochwertige und moderne Qualitätsarbeit anbeiten.

Das Fundament des Betriebes beschreibt das Unternehmerpaar mit einer klaren Ausrichtung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden und dem klaren Bekenntnis zur Qualität – sowohl bei der Auswahl der eingesetzten Materialien als auch bei der Ausführung in bester Handwerksqualität.

Ehrenamtlich engagiert sich Maike Rutkat seit Jahren als Obermeisterin der Raumausstatter- und Sattler-Innung für Ostfriesland. Gesellschaftliche Verantwortung übernimmt Firma Christmann seit der Gründung von 100 Jahren bis heute als erfolgreicher Ausbildungsbetrieb.


Bildunterschrift: Bei der Übergabe der Urkunde der Handwerkskammer freuen sich über 100 Jahre Erfolgsgeschichte in Aurich (v.l.n.r) Frauke Seitz-Klüß (stellv. Obermeisterin der Raumausstatter- und Sattlerinnung für Ostfriesland), Maike Rutkat, Thomas Rutkat (Raumgestaltung Christmann, Aurich)

Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH)

Unternehmerfrauen: Veranstaltungen 2020

Die UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) im Arbeitskreis Leer haben ihren Veranstaltungskalender 2020 veröffentlicht.

Das Jahresprogramm der Leeraner UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) sieht zahlreiche interessante Termine vor. Gesundheit, Digitalisierung, Lebensmittelüberwachung und zahlreiche weitere Themen finden sich im aktuellen Veranstaltungskalender. Der Arbeitskreis versteht sich als Gruppe „netter und gut gelaunter Frauen jeder Altersklasse“ (Zitat) und besteht aus selbständigen Unternehmerfrauen , die sich monatlich treffen – ohne Pflichttermine. Ziel der UFH ist es, die Position der Frau im Handwerk zu stärken durch:

  • umfangreiche Weiterbildung
  • einen ständigen Erfahrungsaustausch
  • Kontakte mit Gleichgesinnten und interessierten Gästen
  • den Besuch von gezielten Schulungsmaßnahmen und Vorträgen

Interessierten Unternehmerfrauen steht der Arbeitskreis offen – „reinschnuppern“ ist ausdrücklich immer erlaubt.

Über das aktuelle Programm informiert die Geschäftsstelle gerne unter 0491-9278412 (Frau Susanne Hemken) oder per Mail an s.hemken@handwerk-leerwittmund.de

Infoveranstaltung: „Chancen und Herausforderungen (GoBD) der Digitalisierung“

Was verlangt das Finanzamt genau von meinem Unternehmen mit Blick auf die GoBD? Wie sieht eine prüfungssichere Archivierung aus? Welche Anforderungen sind an E-Rechnungen zu stellen? Antworten zu diesen und vielen anderen Fragen soll eine Informationsveranstaltung am 17.02.20 in Hannover und am 31.03.20 in Osnabrück geben.

In einer konzertierten Aktion laden der Baugewerbeverband Niedersachsen, der Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen und der Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen mit der Veranstaltung „Chancen und Herausforderungen (GoBD) der Digitalisierung“ ein. Dank freundlicher Unterstützung durch die DATEV eG liegt der Schwerpunkt dieser kostenfreien Veranstaltung auf den nachfolgenden Teilbereichen:

  • Was verlangt das Finanzamt genau von meinem Unternehmen mit Blick auf die GoBD?
  • Welche Auswirkungen haben die GoBD und wie können diese umgesetzt werden?
  • Wie wirken sich die Anforderungen der GoBD in einer Betriebsprüfung aus und warum ist eine Verfahrensdokumentation so wichtig?
  • Wie sieht eine prüfungssichere Archivierung der Daten aus und ist ein DMS für das eigene Unternehmen sinnvoll?
  • Welche Anforderungen an E-Rechnungen sind zu beachten? (Hintergrund: Umsetzung der EU-Richtlinie 444 mit den daraus resultierenden Anforderungen gegenüber der öffentlichen Hand)
  • Wie sieht eine digitale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater aus und welchen Mehr-wert bietet sie?

Die Informationsveranstaltung beginnen jeweils um 10 Uhr und enden gegen 13 Uhr und sind für Mitgliedsbetriebe der o.g. Verbände kostenfrei. Um eine verbindliche Anmeldung unter diesem Link aufgrund der begrenzten Anzahl an Plätzen wird bis zum 15.01.2020 gebeten.

Ausbildung: Mindestvergütung kommt 2020

Mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kommen 2020 einige Änderungen auf Betriebe zu. Neben neuen Bezeichnungen für Fortbildungen und mehr Teilzeit-Möglichkeiten ist vor allem die Mindestausbildungsvergütung im Fokus der Öffentlichkeit.

Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Mindestvergütung die Attraktivität der Berufsausbildung zu erhöhen und die Abbruchquoten in der Ausbildung zu verringern. Azubis, die im Jahr 2020 eine Berufsausbildung beginnen, sollen im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro (brutto) monatlich erhalten. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise erhöht auf bis zu 620 Euro (brutto) monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es höhere Ausbildungsvergütungen geben. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Nicht betroffen sind Azubis, die sich bereits heute in einer Ausbildung befinden. Diese Ausbildungsverhältnisse sind von der Neuregelung ausgenommen. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

Tarifliche Ausbildungsvergütungen können geringer sein

Es gilt also der Tarifvorrang. Daher kann eine tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung die gesetzliche Mindestvergütung auch unterschreiten. Allerdings muss der Ausbildende (also der Betrieb) tarifgebunden sein, z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Innung, die wiederum über ihre Mitgliedschaft in anderen Verbänden (Landesinnungsverband) Tarifpartner ist. Wichtig: ist ein Betrieb nicht Mitglied einer Innung und lediglich über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages tarifgebunden, dann gilt der Tarifvorrang für diesen Betrieb bzgl. der Mindestausbildungsvergütung nicht. Nicht-Innungsmitglieder müssen daher ggf. die Mindestausbildungsvergütung zahlen.

Übersicht Mindestausbildungsvergütung
Schaubild: Was gilt für wen bei der Mindestausbildungsvergütung (MiAV)?

Neue Titel für Fortbildungsabschlüsse

Künftig wird es den „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, den „Bachelor Professional“ oder den „Master Professional“ geben. Bisherige Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau sollen dafür wegfallen. Die Bundesregierung will dadurch die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen. Auch sollen die international gebräuchlicheren Bezeichnungen – wie Bachelor oder Master – die berufliche Mobilität fördern. Für den Meister im Handwerk gilt, dass dieser Titel bleibt und die neue Bezeichnung „Bachelor Professional“ zusätzlich geführt werden kann. Zukünftig bekommt den Meistertitel weiterhin nur, wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Mehr Ausbildung in Teilzeit

Bisher waren Ausbildungen in Teilzeit die großen Ausnahmen. Zukünftig wird es mehr Möglichkeiten geben, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Insbesondere geflüchteten Menschen, Lernbeeinträchtigten sowie Menschen mit Behinderungen sollen diese Modelle helfen, sich beruflich zu qualifizieren. Die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes wird Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit bleiben.