Ist
Ihr Betrieb eine GmbH, OHG oder KG?
Meldepflicht für das Transparenzregister beachten!
Am 27. Juni 2017 ist ein neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Um das
Verschleiern von (illegalen) Vermögenswerten zu verhindern, soll durch die
Eintragung in einem elektronischen Transparenzregister Auskunft darüber erteilt
werden, wer die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens sind.
Insbesondere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts
(z. B. GmbH) und rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG) sind
verpflichtet, sich in das sogenannte Transparenzregister einzutragen.
Gilt das auch für GmbHs, deren
Gesellschafter bereits im Handelsregister eingetragen sind?
Achtung: Ja, wenn es sich um ältere
GmbHs handelt, deren Gesellschafterlisten noch nicht elektronisch abrufbar
sind. Man ist zwar nicht zur Aktualisierung seiner Gesellschafterliste im
Handelsregister verpflichtet, muss aber mangels elektronischer Abrufbarkeit der
Listen im Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die
seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben.
Wenn hingegen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) elektronisch abrufbar sind, muss man sich nicht zusätzlich ins Transparenzregister eintragen.
Was ist mit GbR, eingetragenen
Kaufleuten oder sonstigen Einzelunternehmen?
Diese sind von der Mitteilungspflicht
nicht betroffen.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Bei juristischen Personen oder
sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter,
die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise
Kontrolle ausübt.
Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?
Folgende Angaben zum wirtschaftlich
Berechtigten:
Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Wie erfülle ich meine Pflichten?
Die wirtschaftliche Berechtigten
müssen sich auf der Internetseite des Transparenzregisters eintragen: www.transparenzregister.de
Das Transparenzregister bietet eine
kostenlose Servicenummer (0800-1234337), Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr- diese
gibt aber nur Hinweise zum Ausfüllen – nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen
überhaupt eintragungspflichtig ist oder nicht.
Wo bekomme ich Hilfe?
Derzeit sind noch keine Bußgelder verhängt worden – auch wenn die Pflicht zur Meldung bereits seit dem 1.10.2017 besteht. Rechtlich sind Verstöße gegen die Transparenzplichten jedoch eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden – der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 EUR für unsere Klientel, bei schwerwiegenden Verstößen werden sogar Bußgelder bis zu einer Million aufgerufen – dies spricht dafür, die Pflicht ernst zu nehmen.
Quelle: RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.