Handwerkerrechnung absetzen: Das ist erlaubt

In der selbst genutzten Immobilie fallen Handwerkertätigkeiten an? Dann sollten Sie die Rechnung gut aufbewahren. Der Arbeitslohn des beauftragten Handwerkers kann nämlich in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch können Sie einen Steuerbonus von bis zu 1.200€ erhalten.

Unter dem Begriff „Handwerkerbonus“ versteht man, dass Privatpersonen bis zu 20 % der Arbeitskosten von der Rechnung absetzen können. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 €, sodass ein maximaler Bonus von 1.200€ zusammenkommen kann. Kosten für Material können dabei jedoch nicht berücksichtigt werden.

Damit in der Steuererklärung die Arbeitskosten von Handwerkern anerkannt werden, müssen diese von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Außerdem muss eindeutig belegbar sein, dass der Handwerker auch wirklich im Heim des betreffenden Steuerzahlers seine Arbeitsleistung vollbracht hat. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgenutzte Immobilie oder eine Mietwohnung handelt. Wichtig ist zudem, dass Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar gezahlt werden.

In der Steuererklärung kann man die Kosten aus Handwerkerrechnungen unter dem Punkt „Sonderausgaben – Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen“ eintragen.

Auf der Rechnung des Handwerkers müssen die Arbeitskosten extra ausgewiesen worden sein. Das Finanzamt kann die Vorlage der Rechnung verlangen und unter Umständen sogar einen Nachweis der Überweisung.

Bau: Umfrage zu Zahlungsfristen bei öffentlichen Aufträgen?

Der Baugewerbe-Verband Niedersachsen bittet die Mitgliedsunternehmen, sich an einer Umfrage zu dem Thema:“ Zu lange Zahlungsfristen bei öffentlichen Aufträgen“ zu beteiligen. Die Daten werden natürlich vertraulich behandelt.

Hintergrund der Umfrage ist, dass immer häufiger Beschwerden aufkommen, dass die öffentliche Hand bei Ihren Schlussrechungen eine Fälligkeitsfrist von 60 Tagen vereinbart. Rechtsanwalt Carsten Woll, Abteilung Wirtschafts- und Vergaberecht, weist darauf hin, dass bereits seit der VOB-Ausgabe 2012 eine 30-Tage-Frist als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung im Bauvertrag vorzusehen ist. Nur in Ausnahmefällen verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Tage.

EuGH-Urteil: Betriebe müssen Arbeitszeiten erfassen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Zukünftig müssen die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten, jede Arbeitsstunde ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen. Im Moment muss der Arbeitnehmer noch beweisen, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese auch angeordnet oder zumindest mit dem Wissen des Arbeitgebers entstanden sind. Aufgrund des Urteils zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss zukünftig eine vollumfängliche Dokumentationspflicht für Arbeitgeber greifen, dies könnte eine Beweislastumkehr in gerichtlichen Verfahren bedeuten.

Das bedeutet nicht zwingend eine Stechuhr für alle, denn es gäbe auch die Möglichkeit der Zeiterfassung mit einer App. Dennoch soll sichergestellt sein, dass die E-Mail am Frühstückstisch und das Telefonat mit dem Chef nach Feierabend als Arbeitszeit gerechnet wird.

Der Europäische Gerichtshof verweist in seinem Urteil auf den Schutz der Gesundheit. Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie die Begrenzung der Höchstarbeitszeit stelle ein Grundrecht des Arbeitnehmers dar.

Bisher mussten nur Überstunden erfasst werden. Laut EuGH sei das nicht ausreichend. Erst wenn die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet wird, kann man effektiv nachweisen, welche Zeiten als Überstunden bezahlt werden müssen.

Was müssen Handwerksbetriebe nun tun? Erst einmal abwarten, wie die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland erfolgt. Wir informieren unsere Mitgliedsbetriebe umgehend, ob und welcher konkreter Handlungsbedarf sich dann daraus ergibt.

Kostenfreie Qualifizierung: Digitales Bauen

digitales Handwerk unterstützt die Bau- und Ausbaugewerke von der Führungskraft bis zum Facharbeiter.

Unser Ziel ist es, Angebote zu schaffen, durch die Sie die Digitalisierung live erleben und Ideen für das eigene Unternehmen mitnehmen können.

Wir freuen uns, dass wir Ihnen ein Qualifizierungspaket zum Thema digitales Bauen in Form von kostenlosen Workshops anbieten dürfen:

M2.1 Das digitale Bauunternehmen – Strategieworkshop

Lernen Sie die wichtigsten Schritte und Elemente einer strukturierten Digitalisierungsstrategie für ihr Unternehmen kennen.

Sie erproben die Vorgehensweise bei der Erarbeitung einer Strategie für Teilaspekte der eigenen Digitalisierung.

TerminMittwoch, 5. Juni 2019 09:00 – 17:30 Uhr
OrtHandwerkskammer für Ostfriesland, Gebäude B, I Etage, Raum B.07
Anmeldung https://eveeno.com/180347828

M2.2 Arbeitsabläufe strukturieren und digitalisieren

Sie lernen den projektbezogenen Informationsfluss und das Prozessmanagement im Hinblick auf die digitale Transformation kennen.

Darüber hinaus werden Sie befähigt, das Thema Prozessmanagement im Unternehmen in Angriff zu nehmen.

Termin Mittwoch, 19. Juni 2019, 09:00 – 17:30 Uhr
Ort Handwerkskammer für Ostfriesland, Gebäude B, I Etage, Raum B.07
Anmeldung https://eveeno.com/12104446

Für Verpflegung ist gesorgt.

ZielgruppeUnternehmer, Führungskräfte, Entscheider im Betrieb
Abschluss Teilnahmebescheinigung

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Kerstin Muggeridge

Beauftragte für Innovation und Technologie

Schwerpunkt Digitalisierung (Digi-BIT)

Telefon 04941 1797-29

Telefax 04941 1797-40 

k.muggeridge@hwk-aurich.de

Fachkräftesicherung: Fördermöglichkeiten nutzen!

„Qualifizierungschancengesetz – wie kann ich das im Handwerk nutzen?

Um die Herausforderungen des demografischen und digitalen Strukturwandels aktiv zu gestalten, erließ die Bundesregierung das Qualifizierungschancengesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (kurz: QCG) soll dazu beitragen, Kompetenzen von Beschäftigten weiterzuentwickeln und anzupassen. Damit fungiert es als präventives Instrument der Arbeitsmarktpolitik, damit Beschäftigte für die zukünftigen Anforderungen gut gewappnet sind. Zugleich wird – so der Leitgedanke – eine erfolgreiche Fachkräftesicherung für den deutschen Wirtschaftsstandort auf den Weg gebracht.

Aktuell melden viele Unternehmen Unsicherheit in Bezug auf die neuen Fördermöglichkeiten und wünschen sich mehr Information.

BNW-Experte Eckhard Harjes bringt in der Veranstaltung „Licht ins Dunkel.“

Inhalte:

– Informationen zum Qualifizierungschancengesetz (QCG)

– Angebote des BNW zur fachlichen Qualifizierung

– Ausbildungsbegleitende Förderung von Auszubildenden

Termin: 23.05.2019, von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr.

Ort: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Christine-Charlotten-Straße 34, 26789 Leer



Maler: Mindestlöhne steigen ab Mai!

Ab 1. Mai 2019 erhöhen sich die Branchen-Mindestlöhne Maler. Der Mindestlohn 1 („ungelernte Arbeitnehmer“ mit einfachen Hilfstätigkeiten) steigt von 10,60 € auf 10,85 €. Der Mindestlohn 2 (für Gesellen bzw. Arbeitnehmer, die Facharbeiten ausführen) erhöht sich im Osten auf von 12,40 € auf 12,95 €. Im Westen bleibt der Mindestlohn 2 unverändert bei 13,30 €.

Mit der jetzigen Anpassung ab Mai 2019 erfolgt die vorletzte Stufe. Ab Mai 2020 wird in der letzten Stufe eine Ost/West-Angleichung auch beim Mindestlohn 2 erreicht.

Die Mindestlöhne Maler 2017-2021 sind als Lohnuntergrenze allgemeinverbindlich nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Sie gelten für alle Arbeitgeber der Branche, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht. Ebenso sind sie verbindlich für Leih- und Zeitarbeitnehmer, die mit Malertätigkeiten verliehen werden, sowie für ausländische Arbeitgeber, die für Malerarbeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

Quelle: https://www.malerverband-nds.de Foto: Pixabay

Renten- und Vorsorgetag

für junge Handwerksmeisterinnen/meister, Ehepartnerinnen/Partner im Betrieb, Führungskräfte

Termin:

Donnerstag, den 23. Mai 2019

Ort:

Kreishandwerkerschaft LeerWittmund, Neue Strasse 8, 26789 Leer

Sicherlich haben Sie sich schon Gedanken über Ihre Altersversorgung gemacht.

Was kann man tun, um den Lebensabend ohne finanzielle Sorgen verbringen zu können?

Reicht das angesparte Geld, um nach vielen Jahrzehnten der Selbständigkeit den Ruhestand genießen zu können?

Diese Fragen und noch mehr beantworten Ihnen:

  • Herr Ralf Munder, Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherung und
  • Herr Röhling, Firmenberater der Signal-Iduna.

Wer frühzeitig auf Altersvorsoge setzt, ist auf der sicheren Seite.

Zum Beratungstermin sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Rentenversicherungsnummer
  • Versicherungsverlauf
  • Evtl. private Rentenversicherungsunterlagen

Wir bitten um telefonische Terminabsprache in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr bis zum 15. Mai 2019 unter der Telefonnummer 0491 92784-14

Schwerbehinderte: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

  • 1.Wie hoch ist der Mindesturlaub?

Schwerbehinderten steht ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen zu (bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch entsprechend)
Da der Zusatzurlaub im SGB IX gesetzlich geregelt ist, muss er nicht explizit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Ein/e Beschäftigte/r mit Schwerbehinderung kann diesen Urlaub beanspruchen – hierzu muss dem/der Arbeitgeber/in allerdings die Schwerbehinderung bekannt sein.

  • 2. Möglichkeiten der Kündigung

Eine Kündigung ist nur möglich nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes. Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten abzuwägen. Sie müssen möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben. Es ist also keine Beschäftigungsgarantie für den Schwerbehinderten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei vertretbaren Gründen immer möglich. Innerhalb der ersten sechs Monate ist das Einschalten des Integrationsamtes nicht nötig, unabhängig von der vereinbarten Probezeit.

  • 3. Welche Höchstarbeitszeit haben Schwerbehinderte?

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, arbeiten im Schicht- und Nachtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich auf ihr Verlangen hin sind Schwerbehinderte von Mehrarbeit freizustellen.

  • 4. Wer gilt als Schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50%.

  • 5. Welche finanziellen Förderungen gibt es für Schwerbehinderte?

Da die behindertengerechte Ausstattung und der Umbau eines Arbeitsplatzes viel Geld kostet, erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und konkrete Fördermöglichkeiten erfragen. Folgende wichtige Fördermittel gibt es:

  • Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten einer behindertengerechten Ausstattung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes. Zuständig ist das Integrationsamt.
  • Zuschüsse für befristete Probebeschäftigungen von behinderten oder schwerbehinderten Menschen (max. 3 Monate). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Zuschüsse werden auch den Schwerbehinderten selbst gewährt. Sie können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie eine notwendige Arbeitsassistenz bekommen. Kosten für notwendige Weiterbildungen werden ebenfalls erstattet.

  • 6. Was ist die Ausgleichsabgabe?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten (bzw. schwerbehinderten gleichgestellten) Beschäftigten besetzen. Wenn dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber eine jährliche Ausgleichszahlung an das Integrationsamt leisten.

  • 7. Was ist eine „Gleichstellung“ ?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, können einem schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Die Gleichstellung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie wird im Normalfall an dem Tag gültig, an der sie beantragt wird. Es gelten für Gleichgestellte die gleichen gesetzlichen Regelungen des SGB IX bis auf folgende Ausnahmen:

  1. Kein Anspruch auf Zusatzurlaub
  2. Keine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • 8. Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Schwerbehinderten

Hierbei unterstützt Sie das Integrationsamt. Es berät und informiert die Beteiligten um aufkommende Schwierigkeiten zu beheben. Bei Bedarf weist es auf die zuständigen Fachdienststellen oder andere Leistungsträger hin.

  • 9. Was ist eine Arbeitsassistenz?

Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird, wie z. B. Vorleser bei sehbehinderten Personen. Auf Grundlage des individuellen Unterstzützungsbedarfs des Schwerbehinderten kann eine Förderung für die Arbeitsassistenz beantragt werden. Der Arbeitgeber kann entscheiden, wer in seinem Betrieb als Arbeitsassistenz arbeiten darf.

  • 10. Wo bekomme ich weitere Informationen?

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter beraten Sie gern und unterstützen Sie bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Auch die Integrationsämter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Nachfolge: Angebot der Handwerkskammer

Projekt „Nachfolge im Handwerk meistern!“

Annika Hörnschemeyer ist Nachfolgemoderatorin der Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim. Sie sensibilisiert und informiert einerseits Betriebe zum Thema „Unternehmensnachfolge“ und andererseits aktiviert und steigert sie nachhaltig durch gezielte Ansprache und Information das Potenzial an möglichen Nachfolgerinnen und Nachfolger. 

Die Nachfolgemoderatorin ergänzt durch Erstansprache und Organisation von Veranstaltungen das Angebot der Betriebsberatung der Handwerkskammer für Ostfriesland, indem sie alle Serviceleistungen für eine optimale Planung und Begleitung vernetzt und die individuellen Fragestellungen an die richtigen Fachberater weiterleitet. Im Rahmen des Projekts wird außerdem ein besonderes Augenmerk auf die Ansprache möglicher Nachfolgerinnen und Nachfolger wie zum Beispiel Meisterschüler, Betriebswirte des Handwerks oder Techniker gelegt. Den potenziellen Übernehmern wird dabei geholfen, einen passenden Betrieb zu finden und sie werden bei der Bewältigung der Voraussetzungen und der Klärung der individuellen Fragen sowie der Finanzierung von der Betriebsberatung unterstützt.

Sprechen Sie uns gerne an, zusammen erstellen wir für Sie einen Fahrplan und behalten alle wichtigen Stationen im Überblick.

Annika Hörnschemeyer

Nachfolgemoderatorin für die Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

Telefon 0541 6929-960
a.hoernschemeyer@hwk-osnabrueck.de

Helge Valentien

Leiter der Betriebsberatung

Telefon 04941 1797-54
h.valentien@hwk-aurich.de

Das Projekt „Nachfolge im Handwerk meistern!“ wird durch den Einsatz einer Nachfolgemoderatorin für die Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.  

Unternehmen: Neues Geschäftsgeheimnisgesetz

Bereits seit dem 9. Juni 2016 gilt die neue EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD). Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug ist, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen. 

Der Hintergrund

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen soll in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard gehoben werden. Dies ist bereits seit dem Jahr 2013 geplant. In vielen Teilen spiegelt die deutsche Rechtsgrundlage die neuen Regelungen wider, dennoch ergeben sich einige interessante und wichtige Neuerungen.

Die Maßnahmen

Beim Geheimnisschutz ergeben sich hinsichtlich der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durchaus auch Synergieeffekte. Jedoch kann man beide nicht grundsätzlich miteinander verknüpfen, weil die DSGVO den Schutz der personenbezogenen Daten dritter regelt, während das Geschäftsgeheimnisgesetz den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Inhalt hat.

Wenn Sie als Unternehmen die Datenschutzgrundverordnung richtig umgesetzt haben, können Sie auf diesen vorhandenen Strukturen das Geschäftsgeheimnisgesetz aufbauen, zumindest was die organisatorische, rechtliche und technische Ebene betrifft.

Unternehmen müssen zukünftig verstärkt darauf achten, nicht selbst zum Rechtsverletzer zu werden. Stellen Sie sich vor, sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein, dieser bringt Wissen mit in Ihr Unternehmen, welches vermeintlich sein eigenes ist. Erst später stellt sich heraus, dass dieses Wissen zu den Geschäftsgeheimnissen des vorherigen Arbeitgebers zählt.   

Sie als Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen). Sorgen Sie zukünftig dafür, dass diese Nachweisbar sind. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.

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