Ferienjobs: Das müssen Sie beachten!

Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen dürfen sich erst einen Ferienjob suchen, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind. Aber natürlich unterliegt auch dieser Job gesetzlichen Grenzen:

  • Der Schüler/die Schülerin darf während der Ferien max. vier Wochen pro Kalender in Vollzeit arbeiten. Das sind also 20 Ferienjob-Tage.
  • 40 Stunden ist die maximale wöchentliche Arbeitszeit.
  • Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten.
  • Schüler/innen dürfen ausschließlich in der Zeit von sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden.
  • Auch Pausenzeiten müssen eingehalten werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden, beträgt die Pause mindestens 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden.
  • Schüler/innen dürfen weder samstags, noch an Sonn-und Feiertagen im Handwerk als Ferienjobber beschäftigt werden. Lediglich in der Gastronomie, Krankenhäuser oder Landwirtschaftlichen Betrieben besteht hierüber eine Ausnahme.

Um die jungen Menschen vor Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz Einschränkungen vor. Dazu gehören:

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen, z. B. Hobelmaschinen, Pressen, Säge-, Hack-, Spaltmaschinen etc.
  • Akkordarbeit
  • Arbeiten die in großer Hitze, Kälte oder Nässe stattfinden
  • Arbeiten, welche großen Lärm, Strahlen, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitlichen Einwirkungen ausgesetzt sind
  • Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen

Steuern: Bis zu einem Verdienst von 9168 Euro (Jahr 2019) muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

Versicherung: Die Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Siehe dazu auch:

https://www.handwerk-leerwittmund.de/arbeitsunfall-versicherungsschutz-fuer-praktikanten-und-ferienjobber/

Quellen: JArbSchG , www.handwerk-magazin.de Foto: Pixabay

Aktuell: Info zur Corona-Krise

Täglich bekommen wir Neuigkeiten zum Thema „ Corona“.
Wir möchten Sie jedoch immer nur mit den aktuellsten bzw. konkreten Nachrichten versorgen und nicht mit E-Mails überhäufen, in denen sich alles wiederholt.
Die Vertreter der Wirtschaftsverbände sind im ständigen Kontakt mit dem Ministerpräsidenten, Wirtschaftsminister etc.

Hier jetzt die neuesten Informationen (Stand: 03. April 2020, Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.  (RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin)

Liquiditätshilfen

die NBank hat aktualisierte Antragsunterlagen für den Niedersachsen- Zuschuss online gestellt.  Bevor Sie den Antrag stellen, lesen Sie bitte diese Hinweise:

  • Die Richtlinien, um einen Zuschuss wegen der Corona-Krise zu beantragen, haben sich  noch einmal grundlegend geändert.
  • Die bisherige „Richtlinie Niedersachsen Soforthilfe Corona“ ist am 31.3.2020, ausgelaufen. Stattdessen kann der Landes- und der Bundeszuschuss auf Grundlage von zwei neuen Richtlinien beantragt werden.
  • Dadurch wird erreicht, dass die Landes- und Bundesförderung miteinander verzahnt werden. Antragstelle für die Zuschussbeantragung ist die NBank.
  • Von heute an werden alle Anträge nach den neuen Bedingungen vgl. unten, entgegengenommen.
  • Der Landeszuschuss hat die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“, der Bundeszuschuss  die Richtlinie „Corona Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als Grundlage.
    ABER:
  • Für Sie als antragstellende Betriebe ist diese Unterscheidung nicht wichtig, weil es ein einheitliches Antragsformular gibt. Sie müssen nicht nach Landes- oder Bundeszuschuss unterscheiden:
  • Entscheidend ist die Anzahl Ihrer Mitarbeiter für die Zuschusshöhe.

Warum wird jetzt noch einmal alles umgestellt?

Ziel war es, die Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer mit der Bundesförderung so zu vernetzen, dass sie ineinandergreifen. Die Diskussion darüber gestaltete sich nicht einfach, auf Bundesebene gab es zunächst strengere Vorgaben, z.B. die Heranziehung eigener liquider Mittel, die folglich auch für den Landeszuschuss aufgestellt wurden.

Wird es jetzt „besser“ oder „leichter“?

Bund und Länder haben sich z.T. auf einfachere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse verständigt, in vielen Fällen ist der Zuschuss auch höher, vgl. dazu unten.

Wichtig: Ab heute ist für eine Zuschusszahlung zwingend das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nötig. Rein der Hinweis auf einen Einbruch des Umsatzes um mehr als 50 % genügt nicht!

Neu ist jetzt auch, dass bei einer Antragstellung persönliche oder betriebliche Rücklagen nicht mehr vor Zuschussbeantragung aufgebraucht werden müssen.

Wie hoch ist der Zuschuss für meinen Betrieb?

bis zu 9.000 € bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten

bis zu 15.000 € bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten

Es gibt eine Einmalzahlung in folgenden zwei Stufen:

bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten

bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Wie rechnet man die Zahl der Beschäftigten aus? Was ist ein Vollzeitäquivalent?

Im Antragsformular steht der Begriff „Vollzeitäquivalente“ – dies bedeutet, dass alle Teilzeitkräfte auf Vollzeitkräfte im Betrieb umgerechnet werden müssen. Unsere Anregung, hier einfach die Umrechnungsschlüssel aus dem Kündigungsschutzgesetz zu nehmen, wurde eben mit dem Hinweis darauf, dass dies mit den Vorgaben für die Vergabe von Bundesmitteln nicht möglich sei, abgelehnt.

Wie geht man also vor: Man geht aus von der Stundenzahl, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb zu leisten hat. Dann setzt man die Stunden der Teilzeitkräfte dazu ins Verhältnis. Für diesen Rechenweg addieren Sie einfach alle Arbeitsstunden, die in Ihrem Betrieb vertraglich geleistet werden von allen Mitarbeitern (Teilzeit und Vollzeit) und teilen diese Summe dann durch die Zahl der Stunden einer ( normalen ) Vollzeitkraft in Ihrem Betrieb:
Beispiel : Sie beschäftigen
1 Vollzeitkraft mit 40 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 31 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 37 Stunden
Sie haben dann (40 + 31 + 37)  = 108  :  40  = 2,7 Vollzeitäquivalente.

Ob Sie bei dieser Berechnung die Azubis berücksichtigen wollen oder nicht, können Sie selbst entscheiden – um in die Förderungsstufe „bis 10 Beschäftigte“ zu fallen, ist das Weglassen ggfs. ratsam.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die  Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind,

  • die Ihre Existenz bedrohen, weil  die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche  Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Maschinen und Leasingraten) in den nächsten drei Monaten nach Antragsstellung zu zahlen : Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen.
  • Diesen müssen Sie im Antragsformular durch die Gegenüberstellung der Summe der geschäftlichen Betriebsausgaben zum geschätzten Umsatz glaubhaft machen – Betrachtungszeitraum sind mindestens die kommenden 3 Monate nach Antragsstellung.
  • Einen Zuschuss kann nur beantragen, wer nicht bereits am 31.12.2019 betriebliche Schwierigkeiten hatte.
  • Was ist neu: In beiden Richtlinien soll die Abdeckung der Lebenshaltungskosten laut Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht Bestandteil der Förderung sein. Diese dürfen im Gegensatz zu der heute auslaufenden Richtlinie also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht eingerechnet werden. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen – die Voraussetzungen hierfür wurden erleichtert.

Und was ist, wenn ich bereits den Landesschuss nach den bisherigen Bedingungen ausgezahlt bekommen habe?

Wenn Sie bereits eine Auszahlung der NBank im Rahmen der Niedersachsen Soforthilfe bekommen haben, können Sie zusätzlich jetzt den Bundeszuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen – Sie also ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten sind und auch unter Einrechnung des schon erhaltenen Geldes in einen Liquiditätsengpass sind.

Und was ist, wenn ich bis einschließlich 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten habe?

Kein Antrag geht verloren! Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Und wenn ich bisher keinen Antrag gestellt habe?

Dann können Sie Ihren Antrag nach den neuen Bedingungen stellen. Anträge nach der bisherigen und gestern außer Kraft getretenen Richtlinie auf Niederschaden Soforthilfe Corona sind nicht mehr möglich.

Wie geht denn nun die Antragstellung? Wo bekomme ich das Antragsformular?

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Wenn Sie den Link öffnen, gehen Sie auf „Bundesförderprogramm Soforthilfen“. Dann klicken Sie: „zum Antrag Niedersachsen Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“.

Dort finden Sie dann das Antragsformular (siehe auch Anlage) und die Kleinbeihilfenerklärung (siehe auch Anlage: mit dieser erklären Sie , ob Sie schon andere Coronahilfen erhalten haben, in der Regel dürfte das nicht der Fall sein – abgeben müssen Sie diese Erklärung aber in jedem Fall.)  Zudem finden Sie dort auch einen Leitfaden zum Ausfüllen ( siehe auch Anlage ) und eine Produktinformation ( siehe auch Anlage), in der die Voraussetzungen noch einmal erklärt sind.

Bitte beachten Sie:

Die Kleinbeihilfenerklärung ist jedem Antrag auf Zuschuss beizufügen  – unabhängig von der Betriebsgröße!!!

Speichern Sie die Kleinbeihilfenerklärung, wenn Sie die Formulare versenden ohne den Zusatz 11-49 Mitarbeiter ab – das führt zu Missverständnissen.

Der Text im Rundschreiben ist richtig und auch die NBank- Anleitung ist insoweit klar.

Wohin schicke ich den Antrag?

Der Antrag muss elektronisch am Rechner ausgefüllt sein und zusammen mit der Kleinbeihilfenerklärung und einer eingescannten Unterschrift auf einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)  als Mail an die Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de geschickt werden! Bitte beachten Sie : Anträge im Originalformat (pdf, am Rechner ausgefüllt, keine handschriftlich ausgefüllten Anträge.)

Achten Sie darauf, dass alle Anlagen dabei sind, da wegen des hohen Antragsaufkommens keine individuellen Nachfragen oder Unterlagennachreichungen besprochen werden können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Soforthilfe für Niedersachsen finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Produkte/FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona.9.50docx.pdf

Eine weitere Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-für-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

Zusätzlich hat das Wirtschaftsministerium wichtige Informationen auf Ihrer Homepage bereitgestellt:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

Kurzarbeitergeld – KuG

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist zur Zeit im intensiven Kontakt mit dem Bundesarbeitsministerium, um auch den geringfügig Beschäftigten KuG zur Verfügung stellen zu können.

Die BA hat zudem erhebliche Erleichterungen für die Beantragung des KuG eingeleitet:

  • Es genügt, regelmäßig bei der Anzeige des Arbeitsausfalles eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form.
  • Der Antrag muss nur für den ersten Monat abgegeben werden.
  • In den Folgemonaten reicht die Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten.
  • Die Abschlussprüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.

Diese und die übrigen Erleichterungen für den Bezug von KuG (10%-Regelung, keine Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden, vollständige/teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung) sollen rückwirkend zum 01.03.2020 bereits greifen.

Im Internet finden Sie zum KuG weitere Informationen der BA: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Info Kurzarbeitergeld KUG

  • Hinweis Anzeige KuG muss in dem Monat erfolgen ab dem beantragt werden soll
  • Das entsprechende Formular findet man am schnellsten über Google: KUG 101 eingeben (geht natürlich auch über Arbeitsagentur.de)
  • Online ( mit Betriebsnummer) ausfüllen und dann an: osnabrueck.031-os@arbeitsagentur.de senden

Es gibt viele gute Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema Kurzarbeit– dennoch stellen wir Ihnen hier eine To-Do Liste (Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. , RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin) als roten Faden für die zunächst erforderliche Anzeige und die sich dann anschließende Beantragung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen der Handwerkskammer für Ostfriesland finden Sie auch unter diesem Link.

Instagram: Nutzen für das Handwerk?

Die 7 wichtigsten Fragen zur Nutzung von Instagram hat die Deutsche Handwerks Zeitung in einem aktuellen Beitrag beantwortet.

In dem Beitrag wird deutlich, dass dieser stark wachsende Social-Media-Kanal für viele Handwerker mittlerweile ein spannendes Werkzeug geworden ist. Auch wird der dafür erforderliche betriebliche Aufwand von den befragten Unternehmen als überschaubar beschrieben. Wichtig, da sind sich alle Ratgeber zum Thema einig, ist eine Planung der Inhalte, die veröffentlicht werden sollen.

Was Instagram so spannende macht für das Handwerk: es gibt immer etwas zu zeigen – vom gelungenen Bauprojekt über Meisterstücke oder Bilder vom abwechslungsreichen Alltag im Team. Besonders junge Menschen lassen sich darüber gut erreichen. Aus diesem Grund nutzen viele Unternehmen Instagram nicht nur für ihr Vertriebsmarketing sondern auch, um sich als guter Arbeitgeber und engagierter Ausbildungsbetrieb zu präsentieren.

Hier geht es um zum vollständigen Beitrag.

Vorteil des Online-Studiums: Unterricht am eigenen Schreibtisch verfolgen – Denise Utermöhlen zeigt, wie es geht. - Foto: HWK/W. Feldmann

Weiterbildung: Durchstarten im Virtuellen Klassenzimmer

Einloggen und loslegen: Denise Utermöhlen startet im virtuellen Klassenzimmer durch. Die Emderin peilt den Titel „Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung“ an.

Ostfriesland. Zugegeben! Es erfordert einiges an Disziplin und Ehrgeiz: „Wenn man aber wirklich dahinter steht, dann schafft man es auch“, erklärt Denise Utermöhlen. Die 32-jährige Emderin arbeitet als Assistentin der Geschäftsführung im Dachdeckermeisterbetrieb Dornieden Dach GmbH in Emden. Für die junge Frau ist das neue Fortbildungsstudium der Handwerkskammer für Ostfriesland zum/r Geprüften Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung (HwO) im Online-Studium ideal. „Ich habe keine langen Anfahrtswege, kann gleich nach der Arbeit einloggen und man wird nicht vom Geschnatter der anderen abgelenkt“, erzählt die gelernte Bauzeichnerin und Einzelhandelskauffrau.

Seit Oktober 2018 bietet das Berufsbildungszentrum (BBZ) in Aurich diese Weiterbildung im sogenannten Blended Learning-Verfahren mit weiteren Handwerksorganisationen aus dem norddeutschen Raum an. Der Lehrgang ist eine Kombination aus virtuellem Unterricht über eine Internet-Plattform und regelmäßigen Präsenzphasen. Berufsbegleitend läuft er etwa über 18 Monate und richtet sich an angehende Fach- und Führungskräfte. „Uns ist es wichtig, dass die Teilnehmer Zusammenhänge erkennen und den Stoff nicht einfach nur gebetsmühlenartig auswendig lernen“, berichtet die Initiatorin Angela Mandel, Geschäftsführerin des BBZ. Die Absolventen sollen das Gelernte nutzen, um neue Impulse im Unternehmen zu setzen, marktgerechte Entscheidungen zu treffen und Mitarbeiter besser zu motivieren.

Ehrgeizig verfolgt Denise Utermöhlen ihr Ziel, im bundesweit agierenden Dachdeckerbetrieb aufzusteigen und sich gute Chancen für die Leitung der Verwaltung aufzubauen. Dafür legte sie bereits die Prüfung zur kaufmännischen Fachwirtin (HwO) inklusive des Ausbildereignungsscheins ab. „Mit dem Betriebswirt stehen mir dann alle Türen offen“, so die gebürtige Göttingerin. Zu Beginn des Studiums gab es eine Auftaktveranstaltung, bei der sich alle Teilnehmer und Dozenten kennenlernten. Etwa alle sechs Wochen stehen Treffen an. An diesen Tagen wird das Erlernte vertieft und durch Gruppenarbeiten und allgemeine Aufgaben gefestigt.

Das erste Modul „Unternehmensstrategie“ hat Denise Utermöhlen als Kursbeste abgelegt. Drei weitere folgen noch: Unternehmensführung, Personalmanagement und Innovationsmanagement. Abschließend steht eine Projektarbeit mit Präsentation und Fachgespräch an. Bis dahin loggt sich die junge Frau jeden Montag- und Mittwochabend ins Ilias-Lernsystem ein und trifft dort ihre Mitstudierenden und Dozenten.

Anfangs hätten einige ihrer Kommilitonen Hemmungen im Umgang mit der Technik gehabt, aber „es ist kein Hexenwerk. Nach kurzer Zeit ist das meiste ganz einfach und intuitiv“, erzählt Denise Utermöhlen. In Echtzeit wird unterrichtet. Mitschnitte sind nicht möglich. Via Mikrofon werden Wortbeiträge vom Dozenten beantwortet und im Chat mit den Mitstreitern kommuniziert. Laptop, Headset, Scanner und Drucker gehören zur Grundausstattung ihres Lernzimmers. „Zu Hause sind die Ablenkungsgefahren natürlich groß: Das Handy, die Familie oder der Fernseher. Wenn man aber am Ball bleibt und sich einen ungestörten Raum schafft, dann klappt es ganz gut“, schildert sie ihre Strategie.

Einen Infoabend für Interessierte bietet die Handwerkskammer am 11. Februar ab 18 Uhr an. Der Start für die nächste Fortbildung ist am 24. April 2020. Ansprechpartnerin ist Ramona Ripken, erreichbar unter Telefon 04941 1797-73 oder r.ripken@hwk-aurich.de. Nähere Kursinfos unter www.hwk-aurich.de/weiterbildung.

Bild: Vorteil des Online-Studiums: Unterricht am eigenen Schreibtisch verfolgen – Denise Utermöhlen zeigt, wie es geht. – Foto: HWK/W. Feldmann

Quelle/Foto: Handwerkskammer für Ostfriesland

Vorsicht

Transparenzregister: Vorsicht vor Betrugsmails!

Derzeit werden Handwerksbetriebe massiv per Mail mit drastischen Hinweisen bedrängt, man habe sich kurzfristig im Transparenzregister einzutragen. Die offiziell anmutenden Mails beinhalten aber gefährliche Links. Daher gilt: Mail löschen und sich anderweitig informieren.

Wir haben Ihnen hier nochmal die offiziellen Infos zur Eintragung ins Transparenzregister vorbereitet:

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG, KG, OHG) und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, sich in das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) können tatsächlich hohe Bußgelder drohen. Verspätete Mitteilungen werden deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern ab dem 1. Januar 2020. Anscheinend haben sich daher einige wenig tugendhafte Organisationen zum Jahresstart vorgenommen, Handwerksbetriebe auf ihre Internetseiten zu locken und ggf. kostenpflichtige aber unnötige Services zu verkaufen.

Wir warnen davor ausdrücklich. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Kreishandwerkerschaft, Ihren Anwalt oder Ihren Steuerberater.

Tatsächlich besteht auch bei vollständigen im Handelsregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, wenn die Angaben nicht elektronisch abrufbar sind. Daher lohnt sich schon, die eigenen Angaben zu prüfen.

Ihre GmbH wurde 2007 gegründet und verfügt nicht über eine elektronische Gesellschafterliste?

Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar. Deshalb müssen diese Unternehmen entweder die Gesellschafter im Handelsregister elektronisch veröffentlichen oder sich ins Transparenzregister eintragen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Auch für Kommanditgesellschaften besteht die Mitteilungspflicht.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie eingetragene Kaufleute (e. K.) oder sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Weitere Infos zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes oder unter diesem Link des Baugewerbeverbandes.

Berichtsheft APP im Friseurhandwerk

Friseure: Berichtsheft bequem über App führen

Für Auszubildende im Friseurhandwerk steht mit der Berichtsheft APP eine zeitgerechte und bequeme Lösung zur Verfügung. Sozusagen „Das Berichtsheft für die Hosentasche“.

Der Landesinnungsverband informiert über diese moderne Variante eines uralten Ausbildungsinstrumentes auf seiner Website. Die App ist sowohl auf Apple- als auch auf Android-Smartphones lauffähig. Ausbilder können die erstellten Berichte einsehen, prüfen und abzeichnen. Die Kosten werden pro Azubis mit einer günstigen Jahrespauschale berechnet. Auf der Website des Verbandes steht auch eine Demo-Verion zum Testen bereit. Wenn Sie den Einsatz dieser App planen, helfen wir gerne bei Fragen und der Abstimmung mit der Handwerkskammer weiter.

Seminar: Dürfen sich Arbeitnehmer alles erlauben?

Der Baugewerbeverband Niedersachsen lädt zum Seminar mit Arbeitsrechts-Experte Ulf Mosenthin rund um die Rechte und Pflichten von Mitarbeitern nach Cloppenburg ein.

Das Seminar richtet sich an Betriebsinhaber/innen, Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und leitende Angestellte. Ziel ist die praxisbezogene Darstellung der wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Die Teilnehmer können auch im Vorfeld bereits konkrete Fragen einreichen, diese werden dann in die besprochenen Fallbeispiele eingebaut.

Zu den geplanten Themen zählen unter anderem …

… Arbeitsverweigerung
… unentschuldigtes Fehlen
… Pflichtverstöße
… Alkoholmissbrauch
… Straftaten
… Nebentätigkeiten u.v.m.

Weitere Infos zum Seminar und zur Anmeldung unter diesem Link.

Die Ausbildungsmessen von Chance: Azubi e. V.

Ausbildung: Ideale Messe für das Handwerk

Das Angebot von Chance: Azubi e. V. ist vor allem für Handwerksunternehmen interessant

Keine Werbegeschenke, ein kurze Dauer von nur zwei Stunden (17 bis 19 Uhr) und kleine Standgrößen – so ist das Konzept der gleichnamigen Ausbildungsmessen von Chance: Azubi e.V., die an 12 Orten im Nordwesten zweimal jährlich stattfinden. Dieses Konzept macht es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen leicht, sich angemessen zu präsentieren und mit den Nachwuchskräften von morgen ins Gespräch zu kommen.

Gut besucht - die Messen von Chance: Azubi e.V.
Gut besucht – die Messen von Chance: Azubi e.V.

Thorsten Tooren, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft LeerWittmund und ehrenamtlich für den gemeinnützigen Verein aktiv, ist Überzeugungstäter: „Die Messen können an einigen Orten bereits auf eine langjährige Tradition zurückblicken. Mittlerweile stehen an den Ständen Firmenvertreter, die als Schüler den ersten Kontakt mit ihrem heutigen Arbeitgeber auf der „Chance: Azubi“-Messe hatten.“ Der Verein entstand 2011 aus einer Initiative engagierter Ausbildungsbetriebe, die bereits seit 2004 unter dem Namen Messen angeboten haben. Von anfänglich 9 Betrieben ist der Verein auf rund 300 Mitgliedsfirmen gewachsen. Die Ausbildungsbetriebe stammen aus allen möglichen Branchen, vom Kleinstbetrieb bis zum Konzern.

Ehrenamtliche Koordinatoren aus der lokalen Wirtschaft kümmern sich um die Organisation und Netzwerkarbeit vor Ort. Ein ehrenamtlicher Vorstand leitet den Verein. Tooren ist Koordinator für den Standort Leer.

„Wir freuen uns, wenn sich vor allem die Handwerksbetriebe eine Ruck geben und mitmachen. Der Aufwand ist sehr überschaubar und rechnet sich auf jeden Fall.“, so Tooren. Das Handwerk sei häufig zu bescheiden, was seine Ausbildungsleistung angeht: „Viele Eltern haben völlig überholte Vorstellungen vom Alltag in den Handwerksbetrieben. Das kann nur das Handwerk selbst korrigieren, am besten im persönlichen Gespräch zwischen Meistern und Schülern.“ Mit 35.000 Mitarbeitern in 5.200 Betrieben sorge das Handwerk dafür, dass es im Alltag in Ostfriesland läuft. Umgesetzt werden dabei 3,5 Mrd. EUR, damit ist das Handwerk ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in der Region. Die persönliche Ausbildung durch Meisterinnen und Meister bürge für eine hohe Ausbildungsqualität.

Firma Natelberg ist regelmäßig bei den Meen von "Chance: Azubi" vertreten.
Firma Natelberg ist regelmäßig bei den Messen von „Chance: Azubi“ vertreten.

Beispiele aus dem Handwerk, die seit Jahren die Messen erfolgreich nutzen, sind u.a. Firma Natelberg Gebäudetechnik (Rhauderfehn), H.-D. Heuermann GmbH (Hesel), die Tischlerei Wilhelm Eden (Uplengen), die Fleischer-Innung Leer, die Friseur-Innung Leer-Wittmund und die Innung er Metallhandwerke Aurich-Leer-Wittmund.

In den nächsten Wochen bietet „Chance: Azubi“ in Ostfriesland seine Messen an folgenden Orten und Terminen an. Firmen können sich jetzt noch bei jeder der Messen anmelden.

Eine Anmeldung und weitere Information sind bei Chance: Azubi e.V. unter Tel. (0491) 79 69 98 20 oder per Mail an verwaltung@chance-azubi.de möglich.

Datum und Ort (jeweils immer 17 – 19 Uhr – Aufbau ab 16 Uhr)
14.01.20 – Werlte
22.01.20 – Aschendorf
06.02.20 – Leer
06.02.20 – Meppen
19.02.20 – Emden
20.02.20 – Papenburg
27.02.20 – Bad Zwischenahn


Termine und Infos zu Chance: Azubi

Fotos: Chance: Azubi e.V.

Urlaubsrecht: Das müssen Sie wissen

Die wichtigsten Einzelheiten zum Urlaub legt das Bundesurlaubsgesetz fest. Auch im Jugendarbeitsschutzgesetz oder für Behinderte in §125 des Sozialgesetzbuches IX finden sich hierzu Regelungen.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, also vier Wochen. Hierbei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Daher ergibt sich bei weniger Arbeitstagen pro Woche folgende Umrechnung:

5-Tage-Woche

4-Tage-Woche

3-Tage-Woche

2-Tage-Woche

1-Tage-Woche

20 Arbeitstage Urlaub

16 Arbeitstage Urlaub

12 Arbeitstage Urlaub

8 Arbeitstage Urlaub

4 Arbeitstage Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche richtet sich nach dem jeweiligen Alter. Wichtig ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

keine 16 Jahre alt

keine 17 Jahre alt

keine 18 Jahre alt

30 Werktage Urlaub

27 Werktage Urlaub

25 Werktage Urlaub

Grundsätzlich soll Berufsschülern der Urlaub in den Berufsschulferien gewährt werden.

Schwerbehinderte erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche.

Jahresurlaub – schon zu Beginn des Jahres?

Bevor ein Arbeitnehmer erstmalig seinen vollen Jahresurlaub fordern kann, muss er ab Beginn des Arbeitsverhältnisses sechs Monate warten. Die weit verbreitete Meinung ein Urlaubsanspruch entstehe Monat für Monat, stimmt dagegen nicht. Es handelt sich um Jahresurlaub, somit könnte ein Mitarbeiter bereits im Januar seinen Urlaub vollständig nehmen.

Teilurlaub

  • Wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht, wird der Jahresurlaub gezwölftelt. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erhält man 1/12 seines Jahresurlaubs.
  • Bei einem Vertragsbeginn von weniger als sechs Monaten im Einstiegsjahr, wird der Urlaub ebenfalls gezwölftelt.
  • Ebenfalls gezwölftelt wird der Jahresurlaub in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, hat der Mitarbeiter den vollen gesetzlichen Urlaub zu erhalten.

Erreichbarkeit während des Urlaubs

Urlaub dient dem Zweck der Erholung. Daher ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet dem Arbeitgeber eine Urlaubsadresse mitzuteilen. Auch E-Mails müssen nicht gelesen und Telefonanrufe nicht angenommen werden.

Urlaubsplanung

Grundsätzlich sollen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Jedoch kann der Zeitpunkt vom Arbeitnehmer nicht einseitig festgelegt werden. Es müssen betriebliche Belange wie zum Beispiel Krankheit von Kollegen und auch soziale Gesichtspunkte (Eltern mit Schulferien gebundenen Kind) vorgehen. Generell gilt zudem: ist der Urlaub bereits genehmigt, darf dieser (auch bei Personalmangel) nicht mehr gestrichen werden.

Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH)

Unternehmerfrauen: Veranstaltungen 2020

Die UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) im Arbeitskreis Leer haben ihren Veranstaltungskalender 2020 veröffentlicht.

Das Jahresprogramm der Leeraner UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) sieht zahlreiche interessante Termine vor. Gesundheit, Digitalisierung, Lebensmittelüberwachung und zahlreiche weitere Themen finden sich im aktuellen Veranstaltungskalender. Der Arbeitskreis versteht sich als Gruppe „netter und gut gelaunter Frauen jeder Altersklasse“ (Zitat) und besteht aus selbständigen Unternehmerfrauen , die sich monatlich treffen – ohne Pflichttermine. Ziel der UFH ist es, die Position der Frau im Handwerk zu stärken durch:

  • umfangreiche Weiterbildung
  • einen ständigen Erfahrungsaustausch
  • Kontakte mit Gleichgesinnten und interessierten Gästen
  • den Besuch von gezielten Schulungsmaßnahmen und Vorträgen

Interessierten Unternehmerfrauen steht der Arbeitskreis offen – „reinschnuppern“ ist ausdrücklich immer erlaubt.

Über das aktuelle Programm informiert die Geschäftsstelle gerne unter 0491-9278412 (Frau Susanne Hemken) oder per Mail an s.hemken@handwerk-leerwittmund.de