Fleischer: Nachwuchswettbewerb „ganz schön plietsch“

Am 06. und 07. Oktober findet der Norddeutsche Nachwuchswettbewerb des Fleischerverbandes Nord statt.

Nur die besten Gesellinnen und Gesellen, die ihre Ausbildung im Wettbewerbsjahr wie folgt abgeschlossen haben, werden zugelassen:

  • Mindestnote „Zwei“ (81 Punkte)
  • bei getrennt ausgewiesenen Ergebnissen: In der Praxis mindesten eine „Zwei“, in der Theorie mindestens eine „drei“ (67 Punkte)

„Junge Nachwuchskräfte haben bei dem Wettbewerb die Möglichkeit, sich mit Kollegen auszutauschen, das eigene Können zu beweisen und voneinander zu lernen“, so Christian Lohff, Landeslehrlingswart des Fleischerverbandes Schleswig-Holstein.

Nur die besten werden zur Teilnahme zugelassen und sichern sich die Chance auf viele Preise und Möglichkeiten:

  • 500,00 Euro Preisgeld für die Gold-Urkunde
  • 250,00 Euro Preisgeld für die Silber-Urkunde
  • 150,00 Euro Preisgeld für die Bronze-Urkunde
  • Für sehr gute Kandidaten besteht die Möglichkeit, über die Handwerkskammern Stipendien für die berufliche Fort- und Weiterbildung zu erhalten.
  • Ausgesuchte Teilnehmer des Wettbewerbs können sich außerdem für die Nationalmannschaft des Fleischerhandwerks empfehlen.
  • Die Teilnahme ist ein Plus für die Bewerbungsunterlagen: Sie zeugt von Engagement und Kreativität.
  • Teilnahmeurkunden für alle.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.fleischer-nord.de/ausbildung/wettbewerbe.html

EuGH-Urteil: Betriebe müssen Arbeitszeiten erfassen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Zukünftig müssen die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten, jede Arbeitsstunde ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen. Im Moment muss der Arbeitnehmer noch beweisen, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese auch angeordnet oder zumindest mit dem Wissen des Arbeitgebers entstanden sind. Aufgrund des Urteils zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss zukünftig eine vollumfängliche Dokumentationspflicht für Arbeitgeber greifen, dies könnte eine Beweislastumkehr in gerichtlichen Verfahren bedeuten.

Das bedeutet nicht zwingend eine Stechuhr für alle, denn es gäbe auch die Möglichkeit der Zeiterfassung mit einer App. Dennoch soll sichergestellt sein, dass die E-Mail am Frühstückstisch und das Telefonat mit dem Chef nach Feierabend als Arbeitszeit gerechnet wird.

Der Europäische Gerichtshof verweist in seinem Urteil auf den Schutz der Gesundheit. Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie die Begrenzung der Höchstarbeitszeit stelle ein Grundrecht des Arbeitnehmers dar.

Bisher mussten nur Überstunden erfasst werden. Laut EuGH sei das nicht ausreichend. Erst wenn die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet wird, kann man effektiv nachweisen, welche Zeiten als Überstunden bezahlt werden müssen.

Was müssen Handwerksbetriebe nun tun? Erst einmal abwarten, wie die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland erfolgt. Wir informieren unsere Mitgliedsbetriebe umgehend, ob und welcher konkreter Handlungsbedarf sich dann daraus ergibt.

Fachkräftesicherung: Fördermöglichkeiten nutzen!

„Qualifizierungschancengesetz – wie kann ich das im Handwerk nutzen?

Um die Herausforderungen des demografischen und digitalen Strukturwandels aktiv zu gestalten, erließ die Bundesregierung das Qualifizierungschancengesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (kurz: QCG) soll dazu beitragen, Kompetenzen von Beschäftigten weiterzuentwickeln und anzupassen. Damit fungiert es als präventives Instrument der Arbeitsmarktpolitik, damit Beschäftigte für die zukünftigen Anforderungen gut gewappnet sind. Zugleich wird – so der Leitgedanke – eine erfolgreiche Fachkräftesicherung für den deutschen Wirtschaftsstandort auf den Weg gebracht.

Aktuell melden viele Unternehmen Unsicherheit in Bezug auf die neuen Fördermöglichkeiten und wünschen sich mehr Information.

BNW-Experte Eckhard Harjes bringt in der Veranstaltung „Licht ins Dunkel.“

Inhalte:

– Informationen zum Qualifizierungschancengesetz (QCG)

– Angebote des BNW zur fachlichen Qualifizierung

– Ausbildungsbegleitende Förderung von Auszubildenden

Termin: 23.05.2019, von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr.

Ort: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Christine-Charlotten-Straße 34, 26789 Leer



Maler: Mindestlöhne steigen ab Mai!

Ab 1. Mai 2019 erhöhen sich die Branchen-Mindestlöhne Maler. Der Mindestlohn 1 („ungelernte Arbeitnehmer“ mit einfachen Hilfstätigkeiten) steigt von 10,60 € auf 10,85 €. Der Mindestlohn 2 (für Gesellen bzw. Arbeitnehmer, die Facharbeiten ausführen) erhöht sich im Osten auf von 12,40 € auf 12,95 €. Im Westen bleibt der Mindestlohn 2 unverändert bei 13,30 €.

Mit der jetzigen Anpassung ab Mai 2019 erfolgt die vorletzte Stufe. Ab Mai 2020 wird in der letzten Stufe eine Ost/West-Angleichung auch beim Mindestlohn 2 erreicht.

Die Mindestlöhne Maler 2017-2021 sind als Lohnuntergrenze allgemeinverbindlich nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Sie gelten für alle Arbeitgeber der Branche, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht. Ebenso sind sie verbindlich für Leih- und Zeitarbeitnehmer, die mit Malertätigkeiten verliehen werden, sowie für ausländische Arbeitgeber, die für Malerarbeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

Quelle: https://www.malerverband-nds.de Foto: Pixabay

Renten- und Vorsorgetag

für junge Handwerksmeisterinnen/meister, Ehepartnerinnen/Partner im Betrieb, Führungskräfte

Termin:

Donnerstag, den 23. Mai 2019

Ort:

Kreishandwerkerschaft LeerWittmund, Neue Strasse 8, 26789 Leer

Sicherlich haben Sie sich schon Gedanken über Ihre Altersversorgung gemacht.

Was kann man tun, um den Lebensabend ohne finanzielle Sorgen verbringen zu können?

Reicht das angesparte Geld, um nach vielen Jahrzehnten der Selbständigkeit den Ruhestand genießen zu können?

Diese Fragen und noch mehr beantworten Ihnen:

  • Herr Ralf Munder, Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherung und
  • Herr Röhling, Firmenberater der Signal-Iduna.

Wer frühzeitig auf Altersvorsoge setzt, ist auf der sicheren Seite.

Zum Beratungstermin sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Rentenversicherungsnummer
  • Versicherungsverlauf
  • Evtl. private Rentenversicherungsunterlagen

Wir bitten um telefonische Terminabsprache in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr bis zum 15. Mai 2019 unter der Telefonnummer 0491 92784-14

Schwerbehinderte: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

  • 1.Wie hoch ist der Mindesturlaub?

Schwerbehinderten steht ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen zu (bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch entsprechend)
Da der Zusatzurlaub im SGB IX gesetzlich geregelt ist, muss er nicht explizit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Ein/e Beschäftigte/r mit Schwerbehinderung kann diesen Urlaub beanspruchen – hierzu muss dem/der Arbeitgeber/in allerdings die Schwerbehinderung bekannt sein.

  • 2. Möglichkeiten der Kündigung

Eine Kündigung ist nur möglich nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes. Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten abzuwägen. Sie müssen möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben. Es ist also keine Beschäftigungsgarantie für den Schwerbehinderten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei vertretbaren Gründen immer möglich. Innerhalb der ersten sechs Monate ist das Einschalten des Integrationsamtes nicht nötig, unabhängig von der vereinbarten Probezeit.

  • 3. Welche Höchstarbeitszeit haben Schwerbehinderte?

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, arbeiten im Schicht- und Nachtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich auf ihr Verlangen hin sind Schwerbehinderte von Mehrarbeit freizustellen.

  • 4. Wer gilt als Schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50%.

  • 5. Welche finanziellen Förderungen gibt es für Schwerbehinderte?

Da die behindertengerechte Ausstattung und der Umbau eines Arbeitsplatzes viel Geld kostet, erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und konkrete Fördermöglichkeiten erfragen. Folgende wichtige Fördermittel gibt es:

  • Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten einer behindertengerechten Ausstattung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes. Zuständig ist das Integrationsamt.
  • Zuschüsse für befristete Probebeschäftigungen von behinderten oder schwerbehinderten Menschen (max. 3 Monate). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Zuschüsse werden auch den Schwerbehinderten selbst gewährt. Sie können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie eine notwendige Arbeitsassistenz bekommen. Kosten für notwendige Weiterbildungen werden ebenfalls erstattet.

  • 6. Was ist die Ausgleichsabgabe?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten (bzw. schwerbehinderten gleichgestellten) Beschäftigten besetzen. Wenn dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber eine jährliche Ausgleichszahlung an das Integrationsamt leisten.

  • 7. Was ist eine „Gleichstellung“ ?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, können einem schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Die Gleichstellung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie wird im Normalfall an dem Tag gültig, an der sie beantragt wird. Es gelten für Gleichgestellte die gleichen gesetzlichen Regelungen des SGB IX bis auf folgende Ausnahmen:

  1. Kein Anspruch auf Zusatzurlaub
  2. Keine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • 8. Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Schwerbehinderten

Hierbei unterstützt Sie das Integrationsamt. Es berät und informiert die Beteiligten um aufkommende Schwierigkeiten zu beheben. Bei Bedarf weist es auf die zuständigen Fachdienststellen oder andere Leistungsträger hin.

  • 9. Was ist eine Arbeitsassistenz?

Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird, wie z. B. Vorleser bei sehbehinderten Personen. Auf Grundlage des individuellen Unterstzützungsbedarfs des Schwerbehinderten kann eine Förderung für die Arbeitsassistenz beantragt werden. Der Arbeitgeber kann entscheiden, wer in seinem Betrieb als Arbeitsassistenz arbeiten darf.

  • 10. Wo bekomme ich weitere Informationen?

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter beraten Sie gern und unterstützen Sie bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Auch die Integrationsämter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Tipp: AWV Seminar befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge und Grundzüge der Teilzeitarbeit

am Dienstag, 14.05.2019 von 09:00 – 13:00 Uhr

im Arbeitgeber-und Wirtschaftsverband Jade,
Tagungsraum 4.OG,

Virchowstraße 21, 26382 Wilhelmshaven

Befristete Arbeitsverträge kommen zunehmend zur Anwendung, da sie den Unternehmen bei der Personalplanung mehr Flexibilität bieten und neben der Kündigung einen eigenen Beendigungstatbestand darstellen. Die Wirksamkeit der Befristungen ist allerdings an zahlreiche enge Rahmenbedingungen geknüpft, die aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingend zu beachten sind. Das Seminar behandelt u.a. gesetzliche Grundlagen und Arten der Befristung, Weiterarbeit nach Befristungsende, vorzeitige Beendigung sowie Grundzüge der Teilzeitarbeit.

Weitere Informationen zu dem Seminar entnehmen Sie bitte der angehängten Einladung. Ihre verbindliche Anmeldung schicken Sie bitte an service@awv-jade.de.

Personal: Arbeitgeber-Service stellt sich vor

Wir als Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit sind professioneller Dienstleister rund um das Thema Personal. Wir bieten Ihnen als Arbeitgeber den persönlichen Kontakt zu einem unserer Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Wirtschaftsklasse Handwerk. Unser Spektrum umfasst die individuelle Beratung, Marktkompetenz, Vermittlung nach Maß, Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei Personaleinstellungen und die Qualifizierungsberatung für kleine und mittelständische Unternehmen. Nutzen Sie unsere kostenfreien Service und kontaktieren Sie uns.

Ihre Ansprechpartner in Wittmund

Frau Harms-Neunaber Tel.: 04462/889116

Frau Harms Tel.: 04462/889581

Ihre Ansprechpartner in Leer

Herr Dreesmann Tel.: 0491/9270292

Herr Reinke Tel.: 0491/9270293

Steuern: Sind Dienstwagen für Ehegatten im Minijob zulässig?

Den Ehegatten als Minijobber im eigenen Betrieb einzustellen ist steuerlich unproblematisch, sofern der Ehegatte auch tatsächlich dort arbeitet. Anders sieht es aus, wenn dem Ehegatten im Minijob-Verhältnis ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 44-45/17) heißt es:

Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft beschäftigt. Sie hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden und einen Monatslohn von 400€. Im vereinbarten Arbeitsvertrag überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den daraus entstehenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Unternehmer auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online  Foto: Pixabay

SHK: Tariferhöhung ab 1. April 2019

Die Tarifverhandlungen mit der IG Metall sind abgeschlossen. Für die rund 20.000 Beschäftigten im Sanitärhandwerk ergibt sich daraus eine Tariferhöhung in zwei Schritten. Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. April 2019 um jeweils 3,0% erhöht. Dies gilt für die nächtsen 14 Monate bis zur erneuten Erhöhung.

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Juni 2020 um jeweils 2,4% erhöht, bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Der Tarifvertrag „Ausgleich von Rentenabschlägen“ regelt, dass zukünftig alle Beschäftigten ab dem 50. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf eine monatliche Zusatzzahlung der Arbeitgeber in die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 50 Euro haben. Dies soll einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben ohne Rentenkürzungen ermöglichen.

Quelle: www.igmetall-nieder-sachsen-anhalt.de www.igmetall.de Foto: Pixabay