In der selbst genutzten Immobilie fallen Handwerkertätigkeiten an? Dann sollten Sie die Rechnung gut aufbewahren. Der Arbeitslohn des beauftragten Handwerkers kann nämlich in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch können Sie einen Steuerbonus von bis zu 1.200€ erhalten.
Unter dem Begriff „Handwerkerbonus“ versteht man, dass Privatpersonen bis zu 20 % der Arbeitskosten von der Rechnung absetzen können. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 €, sodass ein maximaler Bonus von 1.200€ zusammenkommen kann. Kosten für Material können dabei jedoch nicht berücksichtigt werden.
Damit in der Steuererklärung die Arbeitskosten von Handwerkern anerkannt werden, müssen diese von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Außerdem muss eindeutig belegbar sein, dass der Handwerker auch wirklich im Heim des betreffenden Steuerzahlers seine Arbeitsleistung vollbracht hat. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgenutzte Immobilie oder eine Mietwohnung handelt. Wichtig ist zudem, dass Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar gezahlt werden.
In der Steuererklärung kann man die Kosten aus Handwerkerrechnungen unter dem Punkt „Sonderausgaben – Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen“ eintragen.
Auf der Rechnung des Handwerkers müssen die Arbeitskosten extra ausgewiesen worden sein. Das Finanzamt kann die Vorlage der Rechnung verlangen und unter Umständen sogar einen Nachweis der Überweisung.