Erhält ein Mitarbeiter eine Abmahnung, so wird diese in die Personalakte aufgenommen. Doch welche Fristen gilt es einzuhalten?
Innerhalb welcher Frist ist eine Abmahnung auszusprechen? Diese Frage ist einfach zu beantworten, denn Ausspruch einer Abmahnung ist an keine explizite Frist gebunden. Dennoch sollte die Abmahnung zeitnah nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens auszusprechen. Jedoch kann gerade im Arbeitsrecht die Abmahnung als Sanktion auch viel später noch erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses, der mit dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung endet, der Arbeitgeber sicherheitshalber festhalten will, was ursprünglich Anlass zur Kündigung gegeben hatte.
Und wann wird die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt? Bisher hält sich hartnäckig die Meinung, dass Abmahnungen nach zwei Jahren ungültig werden und aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es ist aber so, dass eine gerechtfertigte Abmahnung grundsätzlich nie an Gültigkeit verliert. Hat der Mitarbeiter jedoch sein Verhalten geändert und sich keine erneuten Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, so verliert die Abmahnung an Wirkung und kann nicht mehr zu einer Kündigung hinzugezogen werden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2012 – Aktenzeichen 2 AZR 782/11)
Dennoch kann man davon ausgehen, dass auf schriftliches Verlangen oder dem Klageweg der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung nach rund zwei Jahren stattgegeben wird, insofern das Verhalten verändert wurde.
Quelle: www.abmahnung.org / www.wbs-law.de / www.haufe.de Foto:Pixabay