Wie anerkannt ist das Ehrenamt? Wie häufig kommt so eine Freistellung tatsächlich vor? In Ostfriesland sind bekanntermaßen viele Feuerwehrleute im Handwerk tätig. Das Handwerk ist dort stark engagiert.
Der Regionalverband Weser-Ems der Johanniter sucht aktuell noch nach Unternehmen, die besonders hinter der Arbeit von ehrenamtlichen Einsatzkräften stehen. Wir freuen uns, wenn Sie sich als engagiertes Unternehmen dazu bei uns melden unter Tel. (0491) 9278412.
Wir stellen dann gerne den weiteren Kontakt her.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Nachfolgend haben wir Ihnen noch eine Reihe von Infos rund um das Thema Ehrenamt bereitgestellt.
Müssen Arbeitgeber Mitarbeiter während der Freistellung bezahlen?
Paragraf 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen, wenn sie für nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden daran gehindert werden, zur Arbeit zu erscheinen. Er greift bei Ehrenämtern jedoch nur in zwei Fällen, da es für die meisten öffentlichen Ehrenämter spezielle Gesetze gibt:
- bei ehrenamtlichen Richtern und Schöffen
- bei Ehrenamtlichen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, zum Beispiel im Verwaltungsrat der Krankenkassen.
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter in diesen Fällen freistellen und ihren Lohn weiter bezahlen.
Was gilt eigentlich für welches Ehrenamt?
Die meisten öffentlichen Ehrenämter haben ebenfalls gesetzliche Regelungen, welche festlegen, für wie viele Tage im Jahr der Arbeitnehmer von seiner Arbeit freigestellt werden muss und ob er während der Freistellung weiterhin sein Gehalt bekommt. Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Regelungen meistens um Landesgesetze, daher können kleine Abweichungen in den unterschiedlichen Bundesländern möglich sein.
Oft ist in den Gesetzen auch vorgesehen, dass der Arbeitgeber sich den Lohn erstatten lassen kann, den er ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern bezahlt hat.
Ehrenamtliche Mitarbeiter beim THW
Das THW-Gesetz regelt, dass Mitarbeiter im Katastrophenschutz-Einsatz für das THW, von ihren Arbeitgebern freigestellt werden müssen. Sie können die Freistellung nicht unter Verweis auf eigene betriebliche Interessen einseitig verweigern. Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen müssen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gehalt weiterzahlen.
Werden die Lohnkosten erstattet?
Wenn der Mitarbeiter mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen ausfällt, dann bekommen Arbeitgeber das Arbeitsentgelt von der jeweiligen THW-Geschäftsstelle erstattet. Geregelt ist das in § 3 Abs 2 THW-Gesetz.
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr
Mitarbeiter bei der freiwilligen Feuerwehr müssen Arbeitgeber bezahlt freistellen. Das ist in den Brandschutzgesetzen der Bundesländer geregelt, denn Brandschutz ist Ländersache. Die Landesgesetze sehen vor, dass Feuerwehrleute sowohl für Ausbildungsveranstaltungen als auch für Einsätze bezahlt freigestellt werden müssen.
Werden die Lohnkosten erstattet?
Auf Antrag können sich Arbeitgeber die Kosten von der öffentlichen Hand nach Maßgabe der Landesgesetze erstatten lassen. Falls Feuerwehrleute sich bei einem Einsatz verletzen und arbeitsunfähig werden, können sich Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die Zeit, in der der Mitarbeiter ausfällt, ebenfalls erstatten lassen.
Mitglieder im Betriebsrat
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ebenfalls ein Ehrenamt. Das ist in Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. „Betriebsratsmitglieder dürfen ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben und sie müssen dafür vom Arbeitgeber bezahlt werden“, so Klein.
Werden dem Arbeitgeber die Lohnkosten erstattet?
Nein, die Kosten für Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber allein.
Ehrenamtlich tätige Gemeinderatsmitglieder
Für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich Mitglied im Gemeinderat sind oder andere öffentliche Mandate innehaben, regeln die Gemeindeordnungen, dass sie für Sitzungen vom Arbeitgeber freigestellt werden müssen. Das Gehalt müssen Arbeitgeber nicht weiterzahlen, denn die Ehrenamtler bekommen für ihren Verdienstausfall eine Entschädigung vom Staat.
Ehrenamtliche Kinder- und Jugendbetreuer
Mitarbeitern, die Kinder und Jugendliche betreuen, zum Beispiel auf Ferienfreizeiten, muss in den meisten Bundesländern unbezahlter Urlaub gewährt werden, wenn dem kein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht. Geregelt ist das beispielsweise im niedersächsischen Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports.
Ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
Die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen ist in § 40 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Mitarbeiter müssen dafür freigestellt werden, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ohne Kürzung des Arbeitsentgelts. Wenn die Freistellung unbezahlt ist, dann erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung von der jeweiligen Kammer.